Als anerkannter Markscheider in den Bundesländern

Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

bin ich in diesen Ländern befugt, Rißwerke nach dem Bundesberggesetz zu führen.

Bundesberggesetz vom 13.August 1980

§ 64 Markscheider

(1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden.

(2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

Der Markscheider ist befugt, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

Seit 1990 bin ich mit der Anfertigung und Nachtragung von Rißwerken aus verschiedenen Bergbauzweigen betraut.

Auch für Ihr Rißwerk stehe ich als kompetenter und kostengünstiger Partner jederzeit gerne zur Verfügung.